HOME SUCHE DEUTSCH RELIGION KONTAKT IMPRESSUM © 2009 H. Kerber
http://www.kerber-net.de
Sie sind hier:

Fachbereich Deutsch
Prosa
Theodor Fontane
Effi Briest
 
DIE VERHÄLTNISSE 
(Kap. 1-3 und 20, 26, 27, 29, 35)

Bestimmung des „Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten“
(1794 [gültig bis 1900])
 

Rechte und Pflichten des Mannes.
§. 184. Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.
§. 185. Er ist verbunden, seiner Frau standesmäßigen Unterhalt zu gewähren.
§. 186. Mit dem nothdürftigen Unterhalte muß sie sich begnügen, wenn ihr der Mann den standesmäßigen nicht verschaffen kann.
§. 187. Zum Unterhalte der Frau gehören auch die sie betreffenden Cur- und Prozeßkosten. (§. 229. 230.)
§. 188. Der Mann ist schuldig und befugt, die Person, die Ehre, und das Vermögen seiner Frau, in und außer Gerichten zu vertheidigen.
§. 189. In der Regel kann daher die Frau, ohne Zuziehung und Einwilligung des Mannes, mit Andern keine Prozeße führen.
§. 190. Auch gegen angestellte Injurienklagen ist der Mann die Frau auf seine Kosten zu vertheidigen schuldig.
§. 191. Bey Criminal-Untersuchungen gegen die Frau, bleibt der unschuldige Mann von Tragung der Kosten aus eignen Mitteln in so fern frey, als das von der Frau begangene Verbrechen ihn auf Ehescheidung anzutragen berechtigt.

der Frau.
§. 192. Die Frau überkommt durch eine Ehe zur rechten Hand den Namen des Mannes.
§. 193. Sie nimmt Theil an den Rechten seines Standes, so weit dieselben nicht allein an seine Person gebunden sind.
§. 194. Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach dessen Stande und Range vorzustehn.
§. 195. Wider den Willen des Mannes darf sie für sich selbst kein besonderes Gewerbe treiben.
§. 196. Ohne des Mannes Einwilligung kann die Frau keine Verbindungen eingehen, wodurch die Rechte auf ihre Person gekränkt werden.
§. 197. Der Mann kann aber auch, ohne die Einwilligung der Frau, keine Verbindungen treffen, wodurch ihre Person einem Dritten verhaftet wird.
Quelle:
http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=duncker/Persoenliche%20Ehepflichten.php

§. 205. Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten worden.
Quelle:
http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=duncker/Gesetzliches%20Ehegueterrecht.php

§. 668. Eine an sich gültige Ehe kann durch richterlichen Ausspruch wieder getrennt werden.

Ursachen zur Ehescheidung.
1.) Ehebruch.
§. 669. Doch sollen Ehescheidungen nicht anders als aus sehr erheblichen Ursachen statt finden.
§. 670. Ehebruch, dessen sich ein Ehegatte schuldig macht, berechtigt den unschuldigen Theil, auf Scheidung zu klagen.
§. 671. Wenn aber die Frau sich des Ehebruchs schuldig gemacht hat: so kann sie, unter dem Vorwande, daß dem Manne ein gleiches Versehen zur Last falle, der Scheidung nicht widersprechen.
Quelle:
http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=duncker/Scheidungsgruende.php

Wirkungen der Ehescheidung.
§. 738. Die geschiedene Frau behält in der Regel den bisherigen Stand und Rang des Mannes.
§. 739. Ist sie aber ausdrücklich für den schuldigen Theil erklärt: so fällt sie in den vor der Ehe gehabten niedrigern Stand zurück.
§. 740. Ist sie nicht für den schuldigen Theil. erklärt worden: so kann sie in den höhern Stand, welchen sie vor der Heirath hatte, wieder hinauftreten
§. 741. In der Regel hat die Frau die Wahl: ob sie den Namen des geschiedenen Mannes beybehalten oder ob sie, besonders in dem Falle des §. 740. ihren vorigen Geschlechts- oder Wittwen-Namen wieder annehmen wolle.
§. 742. Ist sie aber ausdrücklich für den schuldigen Theil erklärt: so darf sie den Namen des Mannes wider dessen Willen nicht ferner führen.
Quelle:
http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=duncker/Wirkungen%20der%20Scheidung.php

Auseinandersetzung wegen des Vermögens.
a) Wenn kein Theil für den schuldigen erklärt 
worden.
b) Wenn ein Theil für schuldig erklärt worden.
A. Außer dem Falle der Gütergemeinschaft.
1. Auseinandersetzung des Vermögens.
§. 766. Ist in dem Scheidungsprozesse der eine Ehegatte für den schuldigen Theil erklärt worden: so erfolgt, wenn keine Gütergemeinschaft vorgewaltet hat, die Auseinandersetzung wegen des Vermögens, überall nach den bey der Trennung der Ehe durch den Tod vorgeschriebenen Grundsätzen.
§. 767. Alle Begünstigungen, welche das Gesetz dem überlebenden Ehegatten beylegt, genießt in diesem Falle der Unschuldige.
Quelle:
http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=duncker/Wirkungen%20der%20Scheidung.php

§. 92. Sind die Aeltern geschieden worden: so müssen die Kinder der Regel nach bey dem unschuldigen Theile erzogen werden.

Aufgabe:

Wie hat Fontane die Regelungen des „Preußischen Allgemeinen Landrechtes“ in der Romanhandlung umgesetzt? 
Ergänzen Sie an gegebener Stelle durch eine kurze Notiz, wie das „Bürgerliche Gesetzbuch“ eheliche Rechte und Pflichten heute regelt. Recherchieren Sie bei Bedarf im Internet.

Quellen:
Zum Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten s.:
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Landrecht
Text:
http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=duncker/Zentraldokument.php
Kurze Gegenüberstellung:
http://www.puramaryam.de/reinklupreuss.html#ggalp

Bürgerliches Gesetzbuch:
Aufhebung der Ehe:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/BJNR001950896BJNG020900307.html
Scheidungsgründe:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/__1565.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/__1566.html
Unterhalt der geschiedenen Ehegatten:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/BJNR001950896BJNG013100300.html
Unterhaltspflicht:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/BJNR001950896BJNG014900300.html
 

Bildhintegrund: Brief Fontanes an seine Frau Emilie, London 10. Juni 1857


Intervall 30 Minuten