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Das Reichsgesetz,
das am 25. September 1555 vom Reichstag zu Augsburg zur Beilegung
der seit der Reformation entstandenen konfessionellen Konflikte verabschiedet
wurde. Die Verhandlungen mit dem Reichstag übernahm für Kaiser
Karl V., der sich aus der deutschen Politik weitgehend zurückgezogen
hatte, sein Bruder Ferdinand I.
Die wichtigsten Bestimmungen
des Augsburger Religionsfriedens waren:
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Den Lutheranern (nicht aber
den Reformierten) wurde Frieden und Besitzstand garantiert;
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den weltlichen Fürsten
wurde Religionsfreiheit zugesichert sowie das Recht, über die Religion
ihrer Untertanen zu bestimmen (Cuius regio, eius religio), wobei
Untertanen, die einen Religionswechsel nicht mitvollziehen wollten, auswandern
durften;
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geistliche Fürsten sollten,
wenn sie zur Reformation übertraten, Amt und Territorien verlieren;
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die Säkularisation von
Kirchengut wurde bis zum Passauer Vertrag von 1552 rückwirkend legalisiert,
weitere Säkularisationen wurden verboten.
Der Augsburger Religionsfriede
war zunächst nur als Provisorium gedacht, das bis zum Zustandekommen
eines allgemeinen Konzils den Frieden im Reich garantieren sollte; aber
nach
dem endgültigen Scheitern des Tridentinum 1563 in Fragen
der Glaubensspaltung wurde aus dem Provisorium ein Dauergesetz,
das im Westfälischen Frieden 1648 bestätigt wurde, bis zum Ende
des alten Reiches 1806 bestehen blieb und die konfessionelle Spaltung
im Reich festschrieb.
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Halbfas, Religionsbuch 7/8
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